§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
Stand: 10.06.2019
Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 129 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 41
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2020 – 9 S 2105/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 129 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
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